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Eichen

Die Eichung von Waagen ist vom Staat in solchen Bereichen vorgeschrieben in denen Verbraucherschutz und ein fairer Wettbewerb von besonderer Bedeutung sind.

Eichen kann man, im Gegensatz zum Kalibrieren, nur solche Waagen, die durch eine amtliche Eichzulassung "eichfähig" sind.

Die amtliche Eichung von Waagen schreibt der Gesetzgeber zwingend vor:

  • Im geschäftlichen Verkehr, wenn der Preis einer Ware durch Wägung bestimmt wird
  • Bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken sowie bei Analysen im medizinischen und pharmazeutischen Labor.
  • Zu amtlichen Zwecken
  • Bei der Herstellung von Fertigpackungen

Jede geeichte Waage trägt das runde Eichsiegel auf dem die Eichgültigkeitsdauer vermerkt ist.

Die periodische Nacheichung ist gesetzliche Pflicht und wird von den regionalen staatlichen Eichämtern vorgenommen.

Wägetechnik München GmbH | t.grasmeir@w-t-m.de